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Asyl (Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
Leistungsberechtigt sind nach § 1 AsylbLG Personen, die folgenden Aufenthaltsstatus besitzen:
- Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz
- Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG, wegen Krieg im Heimatland
- Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder Abs. 5 AufenthG
- Duldung nach § 60a AufenthG
Weiterhin Personen, die
- vollziehbar ausreisepflichtig sind
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der vorstehend genannten Personen
- Folgeantragsteller nach §71 Asylverfahrensgesetz
- Zweitantragsteller nach § 71a Asylverfahrensgesetz
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