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Auskunftssperre im Melderegister eintragen
Eine Auskunftssperre verhindert immer nur die Erteilung von Melderegisterauskünften an Privatpersonen (Rechtsanwälte, Auskunfteien, Inkassounternehmen etc.).
Auskunftsersuchen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen sind unter Hinweis auf die bestehende Auskunftssperre immer zu beantworten.
Auskunftssperre wegen schutzwürdiger Belange:
"Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann..."
Einrichtung: | auf persönlichen oder schriftlichen Antrag |
Dauer: | Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Auf erneuten Antrag kann sie verlängert werden |
Ausnahmen: | nach Anhörung des Antragsstellers |
Gebühren | Diese Dienstleistung ist gebührenfrei. |
Fachbereiche | |
Zuständige Mitarbeiter | |
Globale Rechtsgrundlagen |
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Benötigte Dokumente |
- Personalausweis bzw. Reisepass - Schriftliche Nachweise über den Grund der Auskunftssperre (Schriftverkehr, polizeiliche Anzeigen, Gerichtsbeschlüsse, Zeugenaussagen o.ä.) |
Wir sind für Sie da! Bürgertelefon: 0 54 83 / 73 96-0