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Beglaubigungen
Die Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Weiterhin dürfen Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen beglaubigt werden, wenn das Original von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Ausgeschlossen von der Beglaubigung sind Kopien von deutschen Personenstandsurkunden (Geburts-, Sterbe-, Heiratsurkunden etc.).
Gebühren |
• 2,00 Euro je Beglaubigung von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen je Seite • 0,40 Euro je hier zu fertigende Kopie (DIN A4) • 0,50 Euro jeweils größerem Format als DIN A 4 für jede Seite |
Fachbereiche | |
Zuständige Mitarbeiter | |
Globale Rechtsgrundlagen |
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Lokale Rechtsgrundlagen |
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Benötigte Dokumente | - Original und Kopie des zu beglaubigenden Schriftstückes |
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