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Gewerbebetrieb (Anmeldung, Abmeldung und Ummeldung)
Wenn Sie einen Gewerbebetrieb eröffnen oder aufgeben, den Betrieb verlegen, den Gewerbegegenstand wechseln oder wesentlich ändern oder sich der Name der gewerbetreibenden Person ändert müssen Sie dieses der Gewerbemeldestelle anzeigen, in deren Bereich sich der Betriebssitz befindet. Das Gleiche gilt für den Beginn, die Aufgabe und Änderung von Niederlassungen und unselbstständigen Zweigstellen.
Von der Gewerbeanmeldung sind die freien Berufe, also bestimmte Tätigkeiten aus den künstlerischen oder wissenschaftlichen Gebieten, ausgenommen. Tätigkeiten, bei denen Sie weisungsgebunden sind (z. B. Kassierer, gastronomische Servicekraft) können nicht angemeldet werden.
Die Gewerbemeldung kann persönlich, schriftlich per Post oder online erfolgen.
Ausführliche Informationen zum Thema erhalten Sie unter:
Go! Das Gründungsnetzwerk NRW http://www.go-online.nrw.de
Infocenter Gewerbeanmeldung http://www.gewerbeanmeldung.nrw.de/
Es empfiehlt sich, je nach Gewerbe Vorabinformationen einzuholen bei der Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis richten sich nach persönlichen Gegebenheiten. Ein persönliches Informationsgespräch mit der/dem zuständigen Sachbearbeiter/in ist vor der Antragsstellung hilfreich.
Gewerbean, ab- und ummeldungen können auch über das Wirtschafts-Service-Portal NRW erledigt werden. Dies geht über den bereitgestellten Online-Dienst. Hier können Anträge gestellt und direkt bezahlt werden. Eine separate Mitteilung an die Gemeinde Lienen ist nicht erforderlich.
Gebühren | Die Gebühren richten sich nach dem Einzelfall. |
Formulare | |
Fachbereiche | |
Zuständige Mitarbeiter | |
Benötigte Dokumente |
Bei der persönlichen Gewerbeanzeige bringen Sie bitte folgende Dokumente / Unterlagen mit: - Personalausweis oder der Reisepass, - oder eine Meldebescheinigung des Wohnsitzes (wenn Wohnsitz nicht die Gemeinde Lienen ist) wenn erforderlich: - Erlaubnisse nach GewO - Handwerkskarte - Handelsregisterauszug - Aufenthaltsgenehmigung (Drittstaatenangehörige) Der Beginn des erlaubnispflichtigen Gewerbes ohne Erlaubnis, des Handwerks ohne vorherige Eintragung in die Handwerksrolle bzw. bei Ausländern ohne die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung ist unzulässig. |
Wir sind für Sie da! Bürgertelefon: 0 54 83 / 73 96-0