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Übermittlungssperre im Melderegister eintragen
Widerspruch nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Jede Bürgerin / Jeder Bürger hat ein Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe seiner Daten an
- Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen - § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz
- an Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen - § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz
- an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern - § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz
- eine öffentlich rechtliche Religionsgesellschaft, wenn Sie als Familienangehöriger nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören - § 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz
- die Bundeswehr gem. § 58c Abs. 1 Soldatengesetz zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial (nur an im Folgejahr volljährig werdende Personen) - § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz
Auf diese kostenlose Rechte werden Sie bei jeder Anmeldung hingewiesen. Sie können die Erklärungen aber auch jederzeit in Ihrem Meldeamt abgeben.
Gebühren | Diese Dienstleistung ist gebührenfrei. |
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Zuständige Mitarbeiter | |
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Bundesmeldegesetz (BMG) |
Benötigte Dokumente |
- Personalausweis bzw. Reisepass |
Wir sind für Sie da! Bürgertelefon: 0 54 83 / 73 96-0