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Übermittlungssperre im Melderegister eintragen Übermittlungssperren können jederzeit im Melderegister eingetragen werden, hierfür wird ein Vordruck zur Verfügung gestellt. https://www.lienen.de/dienstleistungen?D=812&tx_mincity_pi1%5Baction%5D=show&tx_mincity_pi1%5Bcontroller%5D=Sv&cHash=51c0e80355e67a91529f2800c144848e
Fachbereich 30 Sicherheit und Ordnung
Schulstraße 3 49536 Lienen

Übermittlungssperre im Melderegister eintragen

Widerspruch nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Jede Bürgerin / Jeder Bürger hat ein Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe seiner Daten an

  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen - § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz
  • an Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen - § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz
  • an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern - § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz
  • eine öffentlich rechtliche Religionsgesellschaft, wenn Sie als Familienangehöriger nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören - § 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz
  • die Bundeswehr gem. § 58c Abs. 1 Soldatengesetz zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial (nur an im Folgejahr volljährig werdende Personen) - § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz


Auf diese kostenlose Rechte werden Sie bei jeder Anmeldung hingewiesen. Sie können die Erklärungen aber auch jederzeit in Ihrem Meldeamt abgeben.

 

Gebühren Diese Dienstleistung ist gebührenfrei.
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Bundesmeldegesetz (BMG)

Benötigte Dokumente - Personalausweis bzw. Reisepass

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Wir sind für Sie da! Bürgertelefon: 0 54 83 / 73 96-0