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Vollstreckung
Eine bereits gemahnte Forderung, deren Zahlungsfrist verstrichen ist, wird im Zwangsvollstreckungsverfahren beigetrieben. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind unter anderem:
- Lohnpfändung
- Kontopfändung
- Forderungspfändung (Steuererstattungen, Versicherungen u.a.m.)
- Sachpfändungen
- Zwangsvollstreckung von Grundstücken, Erbbaurechten oder Wohnungseigentum
- Festsetzung ihres Kraftfahrzeugs (Parkkralle)
- Anordnung von Erzwingungshaft (nur Bußgelder)
- Abgabe der Vermögensauskunft (ehem. Eidesstattliche Versicherung)
Hinweise zur Vermögensauskunft
- Die Vermögensauskunft wird Ihnen durch ein Vollstreckungsorgan abgenommen (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbeamter); es entstehen weitere Kosten für Sie.
- Die Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Vermögensauskunft stellt eine Straftat dar. Das Strafmaß liegt bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
- Sollten Sie als Schuldner nicht zum Abgabetermin erscheinen oder verweigern Sie die Vermögensauskunft, so wird ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe beantragt. Es bedarf keiner Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung. Ihre Verhaftung erfolgt durch ein Vollstreckungsorgan und dauert bis zu sechs Monate.
- Sie als Schuldner werden in das bundesweit abrufbare Schuldnerverzeichnis eingetragen. Eingetragene Personen gelten häufig als zahlungsunfähig und kreditunwürdig. Auf dieses Verzeichnis haben grundsätzlich alle Gläubiger bundesweit Zugriff.
- Mögliche Aufnahme in die persönliche SCHUFA-Datei.
- Sollten Sie als Schuldner Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommen, dürfen umfangreiche Informationen und Daten u. a. bei den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, dem Bundeszentralamt für Steuern und dem Kraftfahrt-Bundesamt eingeholt werden. Diese Informationen und Daten werden für weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen genutzt.
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