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Vorkaufsrecht der Gemeinde
Nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (§§ 24 - 28 BauGB NRW) besteht in bestimmten Fällen der Veräußerung eines Grundstückes unter Privaten ein Vorkaufsrecht der Gemeinde (z.B. zur Sicherung der Bauleitplanung). Bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages ist daher eine Erklärung der Gemeinde über das Bestehen und die Ausübung des Vorkaufsrechtes (bzw. auf dessen Verzicht) erforderlich, die in der Regel durch den das Grundstücksgeschäft beurkunden Notar eingeholt wird. Diese Erklärung (sog. Negativattest) ist gebührenpflichtig. Grundbuchämter dürfen Grundstückskaufverträge nur im Grundbuch eintragen, wenn ein Negativattest vorliegt.
Gebühren | 25,00 Euro |
Fachbereiche | |
Zuständige Mitarbeiter | |
Globale Rechtsgrundlagen |
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Lokale Rechtsgrundlagen |
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Lebenslagen | Bauherren, |
Benötigte Dokumente | Mitteilung über den Verkauf eines Grundstückes (wird vom Notar veranlasst) |
Wir sind für Sie da! Bürgertelefon: 0 54 83 / 73 96-0