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Bauanträge https://www.lienen.de/dienstleistungen?D=920&tx_mincity_pi1%5Baction%5D=show&tx_mincity_pi1%5Bcontroller%5D=Sv&cHash=94b9fb445566bc2225757c7c6ed9bbdf
Fachbereich 60 Bauen und Planen
Hauptstraße 14 49536 Lienen

Bauanträge

Bauantrag
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Bauordnung bedürfen der Baugenehmigung. 
Bauvoranfrage/Vorbescheid
Vor Einreichung eines Bauantrages kann zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein sog. Vorbescheid beantragt werden. 
Genehmigungsfreie Vorhaben (§ 65 BauO NRW)
Die Errichtung oder Änderung bestimmter baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Bauordnung bedarf keiner Baugenehmigung.
Freistellungen (§ 67 BauO NRW)
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Absätze 1 und 2 Baugesetzbuch bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung.
Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 68 BauO NRW)
Grundsätzlich wird das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. Die Vorhaben, für die ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt werden kann, sind im § 68 BauO NRW aufgeführt. Hier erhalten Sie weitere Informationen über das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren.


Zuständige Baugenehmigungsbehörde ist der Kreis Steinfurt.
Für Freistellungen nach § 67 BauO NRW ist die Gemeinde Lienen zuständig.
 

 

Gebühren Je nach Einzelfall unterschiedlich.
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Zuständige Mitarbeiter
Globale Rechtsgrundlagen
  • Bauordnung NRW (BauO NRW)
Lebenslagen Bauherren,
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