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Feuerwerk, abbrennen von Außerhalb des 31.12. und des 01.01. dürfen Feuerwerkskörper Klasse II nur zu besonderen Anlässen mit einer Genehmigung des Fachbereichs 30/Sicherheit und Ordnung abgebrannt werden. Ein Antrag hierfür steht zur Verfügung. https://www.lienen.de/dienstleistungen?D=138&tx_mincity_pi1%5Baction%5D=show&tx_mincity_pi1%5Bcontroller%5D=Sv&cHash=098908c70412fe469f4a53e4200cf453
Fachbereich 30 Sicherheit und Ordnung
Schulstraße 3 49536 Lienen

Feuerwerk, abbrennen von

Abbrennen von Feuerwerkskörpern
Außerhalb des 31.12. und des 01.01. dürfen Feuerwerkskörper Klasse II nur zu besonderen Anlässen mit einer Genehmigung des Fachbereichs 30/Sicherheit und Ordnung abgebrannt werden.
Klasse II bedeutet: Kleinfeuerwerke, die auch von nicht als Pyrotechniker ausgebildeten Personen abgebrannt werden dürfen.

Voraussetzungen
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern Klasse II erfolgt durch den Handel nur bei Vorlage der Abbrenngenehmigung. Auf Grund der örtlichen Zuständigkeit kann eine Abbrenngenehmigung nur für ein Feuerwerk im Gemeindegebiet Lienen erteilt werden.
Die durchführende Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Erforderliche Unterlagen
Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen und muss Auskunft über folgende Angaben enthalten:
- wer brennt ab? (Personalien der Antragstellerin/des Antragstellers)
- wo soll abgebrannt werden? (Adresse der Veranstaltung)
- wann soll abgebrannt werden? (Datum, Uhrzeit; unter Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Nachtruhe bis maximal 22.00 Uhr)
- Anlass zum Feuerwerk? (Zulässig nur aus besonderen Anlässen, z.B. Polterabend, Hochzeit, Jubiläum)

Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung im Fachbereich 30/Sicherheit und Ordnung eingereicht werden.

 

Gebühren 20,00 Euro
Formulare
Fachbereiche
Zuständige Mitarbeiter
Globale Rechtsgrundlagen
  • Sprengstoffgesetz
  • Sprengstoffverordnung
  • Landesimmissionsschutzgesetz
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