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Hundehaltung - Maßnahmen nach dem Landeshundegesetz https://www.lienen.de/dienstleistungen?D=138&tx_mincity_pi1%5Baction%5D=show&tx_mincity_pi1%5Bcontroller%5D=Sv&cHash=098908c70412fe469f4a53e4200cf453
Fachbereich 30 Sicherheit und Ordnung
Schulstraße 3 49536 Lienen

Hundehaltung - Maßnahmen nach dem Landeshundegesetz

Das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ist seit dem 01.01.2003 in Kraft.

 

Anzeigepflicht für große Hunde

Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Schulterhöhe von mind. 40cm oder ein Gewicht von mind. 20kg erreicht, muss beim Fachdienst Sicherheit und Ordnung unverzüglich angemeldet werden.

Nachweise über die Sachkunde des Hundehalters, Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip und Abschluss einer Hundehalterhaftpflichtversicherung (mind. 500.000 Euro Personenschäden, 250.000 Euro bei sonstigen Schäden) sowie Angaben zum Hund sind erforderlich.

Erlaubnispflichtige Hunde sind:

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu


Der Fachdienst Sicherheit und Ordnung prüft nach Stellung des Antrages, ob die Erlaubnis zum Halten eines Hundes der oben genannten Rassen erteilt werden kann.

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind die Volljähringkeit der Hundehalterin/des Hundehalters, Sachkunde und Zuverlässigkeit der Hundehalterin/des Hundehalters, Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip, Abschluss einer Hundehalterhaftpflichtversicherung (min. 500.000 Euro bei Personenschäden, 250.000 Euro bei sonstigen Schäden) und eine ausbruchsichere Unterbringung des Hundes.

Jede weitere Aufsichtsperson muss die gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie die Hundehalterin/der Hundehalter!

Hunde der Rassen Pitbull Terrier, Amercian Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie Bullterrier dürfen nur gehalten werden, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht.

 

Gebühren Gebühren fallen je nach Einzelfall an.
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