Dienstleistungen

Übermittlungssperre im Melderegister eintragen Übermittlungssperren können jederzeit im Melderegister eingetragen werden, hierfür wird ein Vordruck zur Verfügung gestellt. https://www.lienen.de/dienstleistungen?D=962&tx_mincity_pi1%5Baction%5D=show&tx_mincity_pi1%5Bcontroller%5D=Sv&cHash=34150df1f0e2f1792ee44c0db57f8e0f
Fachbereich 30 Sicherheit und Ordnung
Schulstraße 3 49536 Lienen

Übermittlungssperre im Melderegister eintragen

Widerspruch nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Jede Bürgerin / Jeder Bürger hat ein Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe seiner Daten an

  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen - § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz
  • an Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen - § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz
  • an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern - § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz
  • eine öffentlich rechtliche Religionsgesellschaft, wenn Sie als Familienangehöriger nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören - § 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz
  • die Bundeswehr gem. § 58c Abs. 1 Soldatengesetz zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial (nur an im Folgejahr volljährig werdende Personen) - § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz


Auf diese kostenlose Rechte werden Sie bei jeder Anmeldung hingewiesen. Sie können die Erklärungen aber auch jederzeit in Ihrem Meldeamt abgeben.

 

Gebühren Diese Dienstleistung ist gebührenfrei.
Formulare
Fachbereiche
Zuständige Mitarbeiter
Globale Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz (BMG)

Benötigte Dokumente - Personalausweis bzw. Reisepass

Zurück

Wir sind für Sie da! Bürgertelefon: 0 54 83 / 73 96-0