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Hilfe zum Lebensunterhalt bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Leistungsberechtigt sind nach § 27 Sozialgesetzbuch, Zwölfter Teil (SGB XII), 3. Kapitel Personen, die befristet erwerbsgemindert sind und die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen beschaffen können.
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