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Stundung / Ratenzahlung https://www.lienen.de/dienstleistungen?D=96&tx_mincity_pi1%5Baction%5D=show&tx_mincity_pi1%5Bcontroller%5D=Sv&cHash=e0c9bfe4a28324923d18ec48fbdc2b17
Fachbereich 10 Finanzen, Steuern und Kasse
Hauptstraße 14 49536 Lienen

Stundung / Ratenzahlung

Gemäß § 222 Abgabenordnung (AO) dürfen Forderungen der Gemeinde ganz oder teilweise gestundet werden, wenn

  • ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde (Existenzgefährdung) und
  • die Forderung durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.


Die Stundung ist nur zulässig, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind. Eine erhebliche Härte für den Schuldner liegt insbesondere vor, wenn er sich vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder durch die Zahlung in solche geraten würde.

Dieser Nachweis ist durch Vorlage von Einkommensbescheinigungen, Darlegung von Vermögenswerten, unabweisbaren Ausgaben und Belastungen zu erbringen (Liquiditätsstatus). Ebenso hat der Einsatz möglicher Kreditmittel Vorrang. Zur Beurteilung, ob eine „erhebliche Härte" im Sinne der Abgabenordnung (§ 222) vorliegt, die eine solche Stundung rechtfertigt, wird es in der Regel auf folgende Kriterien ankommen:

a) Verhältnis des Vermögens bzw. Einkommens zur Schuld und der Höhe der angebotenen Raten,
b) voraussichtliche Dauer der finanziell angespannten Lage des Schuldners und die Gründe, die zu der finanziellen Bedrängnis geführt haben,
c) Sicherungsmöglichkeiten für die gestundete Forderung einerseits und eventuelle Gefährdung der Tilgung durch Zwangsvollstreckung wegen anderer Schulden oder durch Konkurs andererseits,
d) Leumund und allgemeine Zahlungsmoral des Schuldners.

Die Höhe der angebotenen Tilgungsrate soll unter Berücksichtigung des verbleibenden Resteinkommens in einem angemessenen Verhältnis stehen, um den Stundungs- bzw. Tilgungszeitraum möglichst kurz zu halten, ohne den Schuldner andererseits finanziell zu überbürden und eventuell zum Sozialhilfeempfänger werden zu lassen.

Die Stundungsdauer sollte in der Regel nicht über das Ende des laufenden Haushaltsjahres hinausgehen. Für die Dauer der gewährten Stundung sind gem. § 234 Abgabenordnung (AO) Zinsen zu erheben.

Die Höhe der Zinsen richtet sich nach § 238 AO. Danach betragen sie für jeden Monat vom Tage der Fälligkeit an 0,5 v. H. von der jeweiligen Restschuld. (= 6% Jahreszins).

Nachdem die Stundungsunterlagen vollständig eingegangen sind, werden diese eingehend überprüft und abschließend erhalten Sie hierüber einen separaten Stundungsbescheid. Die erste Rate ist erst nach Erteilung des Stundungsbescheides zu leisten.

 

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