Hundesteuer Abmeldung

Details

Als Hundehalterin oder Hundehalter müssen Sie Ihren Hund in den folgenden Fällen von der Hundesteuer abmelden: 

  • Tod des Tieres,

  • Verlust des Tieres,

  • Abgabe des Tieres (Veräußerung oder Verschenkung)

  • Abgabe des Tieres ins Tierheim

  • Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde

Die entsprechende Hundesteuermarke für den abgemeldeten Hund ist bei der Gemeindeverwaltung abzugeben. 

Bei erfolgreicher Abmeldung erhalten Sie einen geänderten Steuerbescheid von der Gemeindeverwaltung. Bei Abmeldungen im Dezember erhalten Sie diese Dokumente in manchen Gemeinden nicht. In diesem Fall wird kein neuer Bescheid erstellt.

Zuständig sind die örtlichen Steuerbehörden.

Hinweise

Unabhängig von der steuerrechtlichen Abmeldung eines Hundes kann die Abmeldung auch unter die Bestimmungen des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) fallen.

Unterlagen

Bei Tod des Hundes: 

  • Bescheinigung vom Tierarzt oder Tierkörperbeseitigungsanlage

Bei Verschenkung oder Verkauf des Hundes: 

  • Schenkungs-, Überlassungs- oder Kaufvertrag
  • Anschrift der neuen Hundehalterin / des neuen Hundehalters

Bei Abgabe ins Tierheim: 

  • Aufnahmebescheinigung des Tierheims

Bei Umzug/ Wegzug in eine andere Stadt oder Gemeinde:

  • Um-/Anmeldebestätigung

In jedem Fall muss die Hundesteuermarke bei der Stadt-/ Gemeindeverwaltung wieder abgegeben werden.

Rechtsgrundlagen

  • Landeshundegesetz NRW

  • Hundesteuersatzung

Die jeweiligen Hundesteuersatzungen der Städte und Gemeinden.