Hundehaltung Anmeldung großer Hund

Details

Hundehaltung Anmeldung großer Hund (§11 LHundG NRW)

Einen Hund, der eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht, bezeichnet man als großen Hund. (§ 11 Abs. 1 LHundG NRW)

Anzeigepflicht:
Das Halten und Führen von großen Hunden ist zusätzlich zur Steueranmeldung dem Ordnungsamt anzuzeigen. (§ 11 Abs. 1 LHundG NRW)

Versicherungspflicht:
Die Halterin oder der Halter eines großen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. (§ 11 Abs. 2, § 5 Abs. 5 LHundG NRW)

-          500.000 Euro für Personenschäden und

-          250.000 Euro für sonstige Schäden.


Nachweis der erforderlichen Sachkunde:
Halterinnen und Halter von großen Hunden müssen den Nachweis der erforderlichen Sachkunde durch eine Sachkundebescheinigung erbringen.

Der Nachweis kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden. (§ 11 Abs. 3 LHundG NRW)

Als sachkundig gelten

- Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteverordnung

- Inhaber eines Jagdscheins oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben

- Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen

- Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer

- Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen

Der Nachweise über die Sachkunde ist mit entsprechender Erklärung abzugeben.


Fälschungssichere Kennzeichnung der Hunde mit einem Mikrochip:

Der Hund muss mit einem fälschungssicheren Mikrochip gekennzeichnet sein. Die Chipnummer ist dem Ordnungsamt mitzuteilen. (§ 11 Abs. 2 LHundG NRW)


Leinenpflicht:

Der Halter ist verpflichtet den Hund an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen (§ 2 Abs. 2, § 11 Abs. 6 LHundG NRW):

-          außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

-          in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr

-          in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen (Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche)

-          bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen

-          in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten

Kosten

Die Kosten für eine Anmeldung eines großen Hundes betragen 25€ gem. Kostenstelle 6.10.1.10 der Verwaltungsgebührenordnung.