Hundehaltung Gefährlicher Hund/ Kampfhund

Details

Gefährliche Hunde im Sinne des Landeshundgesetzes NRW sind Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Darüber hinaus sind gefährliche Hunde die Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden.

 

Die Haltung gefährlicher Hunde bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Der Erhalt der Erlaubnis ist an verschiedene rechtliche Voraussetzungen geknüpft, die über die Voraussetzungen für das Halten von großen Hunden und Hunden bestimmter Rassen hinausgehen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes ohne die erforderliche Erlaubnis einen Verstoß gegen das Landeshundegesetz darstellt und gem. § 7 Abs. 2 des Landeshundegesetzes an der für die Erlaubnis notwendigen Zuverlässigkeit mangeln lässt und eine Erlaubnis daher nicht nachträglich erteilt wird.

Wer sich für die Haltung eines gefährlichen Hundes interessiert, sollte sich daher vorher mit der Behörde in Verbindung setzen.