Hundehaltung Hunde bestimmter Rassen
Details
Für die Haltung eines Hundes einer bestimmten Rasse benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes.
In §10 Landeshundegesetz NRW ist geregelt, welche Hunde einer bestimmten Rasse entsprechen. Dazu gehören derzeit die Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden. (§ 10 Abs. 1 LHundG NRW)
Anzeige- und Erlaubnispflicht:
Für das Halten und Führen von Hunden bestimmter Rassen ist von der Halterin oder vom Halter vorab beim Ordnungsamt eine Erlaubnis zu beantragen. Diese wird von der Behörde nur erteilt, wenn der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat und die nachfolgenden Punkte nachweisen kann. (§ 4 Abs. 1 LHundG NRW)
Versicherungspflicht:
Die Halterin oder der Halter eines Hundes bestimmter Rassen ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. (§ 4 Abs. 1 Nr. 5, § 5 Abs. 5 LHundG NRW)
- 500.000 Euro für Personenschäden und
- 250.000 Euro für sonstige Schäden.
Nachweis der erforderlichen Sachkunde:
Halterinnen und Halter von Hunden bestimmter Rassen müssen den Nachweis der erforderlichen Sachkunde durch eine Sachkundebescheinigung erbringen.
Der Nachweis kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden. (§ 6, § 10 Abs. 3 LHundG NRW)
Als sachkundig gelten
- Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteverordnung
- Inhaber eines Jagdscheins oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben
- Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen
- Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer
- Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen
Der Nachweise über die Sachkunde ist mit entsprechender Erklärung abzugeben.
Nachweis der Zuverlässigkeit:
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit muss der Behörde ein Führungszeugnis nach §30 Abs. 5 BZRG vom Halter oder der Halterin vorgelegt werden. (§ 7 LHundG NRW)
Fälschungssichere Kennzeichnung der Hunde mit einem Mikrochip:
Der Hund muss mit einem fälschungssicheren Mikrochip gekennzeichnet sein. Die Chipnummer ist dem Ordnungsamt mitzuteilen. (§ 4 Abs. 7 LHundG NRW)
Verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung der Hunde:
Der Halter oder die Halterin muss sicherstellen, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen. Der Hund ist innerhalb eines befriedeten Besitztums so zuhalten, dass er diesen nicht gegen den Willen des Halters oder der Halterin (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1 LHundG NRW)
Leinen- und Maulkorbpflicht:
Der Halter ist verpflichtet den Hund sicher an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen (§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 2 LHundG NRW)
- außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen (Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche)
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Fluren, Treppenhäusern, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
- auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern
Des Weiteren ist dem Hund einer bestimmten Rasse ein an das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
Weitere Aufsichtspersonen:
Eine andere Aufsichtsperson darf den Hund einer bestimmten Rasse außerhalb eines befriedeten Besitztums nur führen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet hat, in der Lage ist, den Hund sicher zu halten und zu führen, sowie die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 4 S. 2 LHundG NRW)


