Stundung / Ratenzahlung
Details
Gemäß § 222 Abgabenordnung (AO) dürfen Forderungen der Gemeinde ganz oder teilweise gestundet werden, wenn
ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde (Existenzgefährdung) und
die Forderung durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Die Stundung ist nur zulässig, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind. Eine erhebliche Härte für den Schuldner liegt insbesondere vor, wenn er sich vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder durch die Zahlung in solche geraten würde.
Dieser Nachweis ist durch Vorlage von Einkommensbescheinigungen, Darlegung von Vermögenswerten, unabweisbaren Ausgaben und Belastungen zu erbringen (Liquiditätsstatus). Ebenso hat der Einsatz möglicher Kreditmittel Vorrang. Zur Beurteilung, ob eine „erhebliche Härte" im Sinne der Abgabenordnung (§ 222) vorliegt, die eine solche Stundung rechtfertigt, wird es in der Regel auf folgende Kriterien ankommen:
a)Verhältnis des Vermögens bzw. Einkommens zur Schuld und der Höhe der angebotenen Raten,
b)voraussichtliche Dauer der finanziell angespannten Lage des Schuldners und die Gründe, die zu der finanziellen Bedrängnis geführt haben,
c)Sicherungsmöglichkeiten für die gestundete Forderung einerseits und eventuelle Gefährdung der Tilgung durch Zwangsvollstreckung wegen anderer Schulden oder durch Konkurs andererseits,
d)Leumund und allgemeine Zahlungsmoral des Schuldners.
Die Höhe der angebotenen Tilgungsrate soll unter Berücksichtigung des verbleibenden Resteinkommens in einem angemessenen Verhältnis stehen, um den Stundungs- bzw. Tilgungszeitraum möglichst kurz zu halten, ohne den Schuldner andererseits finanziell zu überbürden und eventuell zum Sozialhilfeempfänger werden zu lassen.
Die Stundungsdauer sollte in der Regel nicht über das Ende des laufenden Haushaltsjahres hinausgehen. Für die Dauer der gewährten Stundung sind gem. § 234 Abgabenordnung (AO) Zinsen zu erheben.
Die Höhe der Zinsen richtet sich nach § 238 AO. Danach betragen sie für jeden Monat vom Tage der Fälligkeit an 0,5 v. H. von der jeweiligen Restschuld. (= 6% Jahreszins).
Nachdem die Stundungsunterlagen vollständig eingegangen sind, werden diese eingehend überprüft und abschließend erhalten Sie hierüber einen separaten Stundungsbescheid. Die erste Rate ist erst nach Erteilung des Stundungsbescheides zu leisten.
Es kann vorkommen, dass Sie aufgrund vorübergehender wirtschaftlicher Probleme Ihre Steuerschulden bei der Zollverwaltung nicht bezahlen können.
In dem Fall kann die Zollverwaltung Ihnen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die sofortige Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für Sie bedeuten würde.
Erhebliche Härte bedeutet:
- Sie befinden sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, die Sie persönlich betreffen, vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten oder
- Sie würden in diese Zahlungsschwierigkeiten geraten, wenn Sie den fälligen Betrag sofort in einer Summe zahlen müssten.
Der Anspruch der Zollverwaltung darf durch die Stundung nicht gefährdet erscheinen. Die erhebliche Härte muss vorübergehend sein.
Sie können sich nicht auf bloße vermeidbare Zahlungsschwierigkeiten berufen.
Für die Dauer einer gewährten Stundung erhebt die Zollverwaltung Zinsen.
Die Zollverwaltung verlangt von Ihnen für die Stundung grundsätzlich eine Sicherheitsleistung. Dies könnte folgendes sein:
- Bürgschaft durch eine dritte Person
- Grundschuld für eine Immobilie
- Sicherheitshypothek
Die Zollverwaltung kann Ihnen Teilzahlungen, also die Zahlung in Raten, gewähren.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Fristen
- Der Antrag sollte vor Fälligkeit gestellt werden.
Voraussetzungen
-
Das Hauptzollamt kann Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn
- Sie sich auf die Erfüllung nicht rechtzeitig vorbereiten konnten oder sich augenblicklich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden,
- Sie die mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt haben und
- der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Unterlagen
Sie können zur Darlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse folgende Unterlagen nutzen und Ihrem Antrag, den Sie per Post, Fax oder E-Mail stellen, beifügen:
- bei Bürgerinnen und Bürgern: Auskunftsbogen zum Stundungsgesuch (Formular 3741)
- bei Unternehmen: Auskunftsbogen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse juristischer Personen (Formular 3743)
Beim Online-Antrag sind diese Formulare integriert.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist von den Umständen des Einzelfalls und der Situation am jeweiligen Hauptzollamt abhängig.
Verfahrensablauf
Sie können Stundung online sowie per Post, Fax oder E-Mail beantragen.
Online:
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Rufen Sie das Zoll-Portal auf.
- Um das Zoll-Portal nutzen zu können, müssen Sie sich einmalig registrieren.
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Melden Sie sich dort mit Ihren Zugangsdaten für ELSTER (Elektronische Steuererklärung) an. Als Privatperson können Sie zur Anmeldung auch die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises oder Ihre BundID verwenden.
- Wenn Sie noch kein ELSTER-Konto oder BundID-Konto haben, müssen Sie sich dafür einmalig separat registrieren.
- Füllen Sie den Antrag auf Stundung im Menüpunkt „Dienstleistungen“ aus.
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Wählen Sie das zuständige Hauptzollamt aus und laden Sie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen hoch.
- Für die Bearbeitung Ihres Antrags ist das Hauptzollamt zuständig, das für die Festsetzung beziehungsweise die Erhebung des zugrundeliegenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis zuständig ist. Dies ist in der Regel das Hauptzollamt, das den Steuerbescheid gefertigt hat beziehungsweise das Hauptzollamt, bei dem die Steueranmeldung abzugeben ist.
- Gegebenenfalls fordert das Hauptzollamt weitere Nachweise oder Erklärungen von Ihnen.
- Das Hauptzollamt entscheidet mit einem elektronischen Bescheid über Ihren Antrag.
Per Post, Fax oder E-Mail:
- Sie können den Antrag formlos stellen.
-
Sie können zur Darlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Formulare 3741 beziehungsweise 3743 herunterladen, ausfüllen und die erforderlichen Unterlagen zusammenstellen.
- Bitte beachten Sie, dass die Kenntnis der erbetenen Auskünfte für eine sachgerechte Entscheidung Ihres Antrags erforderlich ist. Sie haben eine entsprechende Auskunftspflicht. Sofern Sie die Fragen nicht vollständig beantworten oder die erforderlichen Nachweise nicht erbringen, müssen Sie mit einer Ablehnung Ihres Antrags rechnen.
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Reichen Sie den Antrag bei dem zuständigen Hauptzollamt ein und fügen Sie gegebenenfalls die ausgefüllten Formulare und die Unterlagen bei.
- Für die Bearbeitung Ihres Antrags ist das Hauptzollamt zuständig, das für die Festsetzung beziehungsweise Erhebung des zugrundeliegenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis zuständig ist. Dies ist in der Regel das Hauptzollamt, das den Steuerbescheid gefertigt hat beziehungsweise das Hauptzollamt, bei dem die Steueranmeldung abzugeben ist.
- Gegebenenfalls fordert das Hauptzollamt weitere Nachweise oder Erklärungen von Ihnen.
- Das Hauptzollamt entscheidet mit einem Bescheid über Ihren Antrag.
Rechtsgrundlagen
Abgabenordnung
Rechtsbehelf
- Einspruch