Schülerbeförderung
Details
Für viele Eltern ist die Frage, wie ihr Kind zur Schule gelangt, ein wichtiger Aspekt. Nach den Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung besteht seitens der Gemeinde Lienen als Schulträger keine Verpflichtung zur Beförderung. Diese Verpflichtung obliegt vielmehr den Eltern. Ein rechtlicher Anspruch nach der Schülerfahrkostenverordnung besteht grundsätzlich in Form einer Wegstreckenentschädigung - soweit bestimmt Entfernungsgrenzen überschritten sind. Dieser Anspruch bezieht sich vor dem Hintergrund der freien Schulwahl auf die nächstgelegene Schule der jeweiligen Schulart (katholische, evangelische bzw. Gemeinschaftsschule) bzw. Schulform (Realschule, Gesamtschule, Gymnasium). Nächstgelegene Schule ist die Schule, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann. Wo eine Buslinie im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs besteht, wird - soweit die Entfernungsgrenzen überschritten sind - statt der Gewährung einer Wegstreckenentschädigung - eine Schulwegjahreskarte ausgestellt. Auch hier gilt das Prinzip der nächstgelegenen Schule.
Anspruchsvoraussetzungen:
Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch die Gemeinde Lienen besteht für die städtischen Schulen in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler der Primarstufe mehr als 2 Kilometer, für Schüler der Sekundarstufen mehr als 3,5 km und in der Oberstufe mehr als 5 Kilometer beträgt. Bei Schülern, die nicht die nächstgelegene Schule besuchen, werden nur Fahrkosten übernommen, die zur nächstgelegenen Schule notwendig entstehen würden.
Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben nach der Schülerfahrkostenverordnung Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen für den Besuch der in § 97 Abs. 1 und 2 SchulG bezeichneten Schulformen.
Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht:
1. öffentliche Verkehrsmittel,
2. durch den Schulträger angemietete geeignete Kraftfahrzeuge eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers oder geeignete Kraftfahrzeuge des Schulträgers (Schülerspezialverkehr),
3. die von den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler gestellten oder angemieteten Fahrzeuge (Privatfahrzeuge).
Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung.
Die Durchführung der Fahrkostenübernahme ist Sache des Schulträgers. Bei der Festlegung des Bewilligungszeitraums kann der Schulträger u.a. Sonderregelungen für die Zeit der Schulferien, aus Anlass eines Wohnungs- bzw. Schulwechsels sowie bei vorzeitigem Verlassen der Schule vorsehen.
Die Schulen sollen im Rahmen ihrer Informations- und Beratungspflicht die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern über ihre Antragsberechtigung und die Ausschlussfristen nach Maßgabe des vom Schulträger festgelegten Verfahrens jährlich vor Beginn des Bewilligungszeitraumes eingehend informieren.
Kosten
Hinweise
Pendelnde Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in NRW haben und Schulen in einem Nachbarland besuchen:
Die Wohnsitzgemeinde zahlt die entsprechenden Fahrkosten an die Schülerin bzw. den Schüler.
Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen bei Familienheimfahrten von Heimförderschulen außerhalb NRW:
Der Antrag ist bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der Eltern zu stellen.
Für Berufsschülerinnen und schüler in Splitterberufen, die Fachklasse außerhalb von NRW besuchen:
Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Schülerin oder der Schüler ursprünglich berufsschulpflichtig war.
Für arbeitslose berufsschulpflichtige Jugendliche, die nach Erfüllung ihrer Vollzeitschulpflicht weiterhin zur Schule gehen:
Der Antrag auf Fahrkostenübernahme ist beim Schulträger der besuchten Schule zu stellen.
Fristen
Voraussetzungen
Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers an den Schulträger (i.d.R. über das Schulsekretariat).
Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
- Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
- Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).
Bearbeitungsdauer
Verfahrensablauf
- Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten beim Schulträger. In der Regel werden entsprechende Formulare über das Schulsekretariat zur Verfügung gestellt.
Bei vorliegendem Anspruch:
- Schülerzeitkarten: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler kaufen die Fahrkarte und bekommen den Betrag im Nachhinein auf Antrag erstattet.
- Schülerticket nach § 2 Abs. § SchfkVO: Aushändigung des Tickets erfolgt i.d.R. über die Schule. Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler leisten einen Eigenanteil. Das konkrete Aushändigungs- und Erstattungsverfahren sollte über die jeweilige Schule kommuniziert werden.
- Schülerspezialverkehr: Es fallen keine Kosten an.
- Beförderung im Privatfahrzeug mit Wegstreckenentschädigung: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler gehen in Vorleistung und bekommen die Wegstreckenentschädigung im Nachhinein erstattet.