Schiedsamt

Details

In NRW ist es gesetzlich vorgeschrieben, in Städten und Gemeinden Schiedsämter einzurichten. Eine Schiedsperson und eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter werden vom Rat der Gemeinde Lienen für die Dauer von 5 Jahren gewählt und von der Direktorin des Amtsgerichts Tecklenburg bestätigt und eidlich verpflichtet. Sie arbeiten ehrenamtlich und unterliegen der Aufsicht des Gerichts. 
Aufgabe der Schiedspersonen ist es, in Streitigkeiten des öffentlichen Lebens eine gütliche Einigung unparteiisch herbeizuführen. 
Bei bestimmten Delikten des Strafrechts, wie z. B. bei Beleidigung, Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Sachbeschädigung und Verletzung des Briefgeheimnisses, wird von der Staatsanwaltschaft nur dann Anklage erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Eine Privatklage vor der Staatsanwaltschaft kann nur dann erhoben werden, wenn zuvor die zuständige Schiedsperson eingeschaltet wurde. 


Weiter werden Güteverfahren bei privatrechtlichen Streitigkeiten wie z. B. Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen und Schadensersatzansprüchen, Beachtung der Hausordnung oder die Wahrung nachbarrechtlicher Belange durchgeführt. 


Das Schlichtungsverfahren wird durch Antrag eingeleitet. Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Es wird ausschließlich mündlich verhandelt. Eine Schlichtung vor dem Schiedsamt bietet gegenüber einer Verhandlung vor Gericht neben erheblichen finanziellen Vorteilen die Chance einer Einigung durch gegenseitige Zustimmung. 
Beratungen mit den Schiedspersonen sind kostenlos. Bei Verhandlungen wird eine geringe Gebühr erhoben. 

 

Für den Bereich Lienen sind derzeit folgende Schiedspersonen tätig:

 

Schiedsperson

Hans-Jürgen Bartelt

Telefon: 05483/9202
Mobil: 0173/9812903
hjcbartelt@gmail.com

Stellv. Schiedsperson

Ursula Barkmann-Potzi

Telefon: 05481/98380
Mobil: 0176/61535338
ubarkmann@web.de

Kosten

Bei einem Verfahren bei den Schiedsämtern beträgt die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung 10,00 Euro, wird ein Vergleich geschlossen 25,00 Euro. Diese Gebühr kann von der Schiedsperson bis auf 40,00 Euro erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen (z. B. Portokosten) der Schiedsperson anfallen. Bei einem Verfahren bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle ergeben sich die Gebühren aus einer von der Gütestelle festgelegten Kostenordnung

Hinweise

Das Schiedsamt kann in folgenden Fällen angerufen werden:

  • In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen).
    Dies empfiehlt sich vor allem, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Nachbarn und Hausgenossen handelt und bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen ortsnahen Beteiligten. Für einige bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ist eine obligatorische Streitschlichtung vorgesehen, d.h. eine Klage wäre ohnehin erst zulässig, wenn zuvor versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich vor einem Schiedsamt oder einer sonstigen anerkannten Gütestelle beizulegen. Hierzu zählen bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten z.B. wegen Immissionen, Überwuchs, Hinüberfall, eines Grenzbaums sowie wegen Nachbarrechten nach dem nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetz. Auch bei zivilrechtlichen Ansprüchen wegen Ehrverletzungen sowie wegen Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)  
  • In "kleinen" Strafsachen.
     Bei vielen kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneinen.
     In diesen Fällen muss der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" sich erst einmal an das Schiedsamt wenden, ehe eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den "Beschuldigten" erhoben werden kann.

Der Tätigkeitsbereich sonstiger anerkannter Gütestellen ergibt sich aus deren jeweiliger Schlichtungsordnung und sollte dort vorab erfragt werden.

Unterlagen

Für die Einleitung eines Verfahrens bei einem Schiedsamt werden folgende Unterlagen benötigt:

  • unterschriebener Antrag mit
    • Angabe der Namen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretung
    • allgemeine Bezeichnung des Streitgegenstands des Streits allgemein bezeichnen und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein.
  • Abschriften des Antrages für die Gegenseite

Die erforderlichen Unterlagen für ein Verfahren bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle sollten bei der jeweiligen Gütestelle erfragt werden.

Verfahrensablauf

Das Verfahren bei einem Schiedsamt leiten Sie durch einen Antrag bei der zuständigen Schiedsperson ein. Den Antrag müssen Sie entweder schriftlich einreichen oder dort mündlich zu Protokoll zu erklären.

Die Schiedsperson bestimmt dann in der Regel einen Termin für die Schlichtungsverhandlung und lädt die Parteien, da diese im Termin persönlich zu erscheinen haben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, sich im Termin vertreten zu lassen.

Falls in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zustande kommt, wird sie in einem Protokoll festgehalten. Aus diesem Protokoll kann wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich vollstreckt werden.

Die Voraussetzungen und der Ablauf eines Verfahrens bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle sollten Sie bei der jeweiligen Gütestelle erfragen.

Weiterführende Informationen

Broschüre Rechtsprobleme an der Gartengrenze: https://broschuerenservice.justiz.nrw/justizministerium/shop/Rechtsprobleme_an_der_Gartengrenze

Justizportal des Landes NRW: https://www.justiz.nrw/Gerichte_Behoerden/anschriften/aussergerichtliche_streitschlichtung_neu/Info/index.php

Datenbank der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen: https://streitschlichtung.nrw.de/JOLStreit/

Webseite des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V.: https://www.schiedsamt.de/startseite