Feuerwerk
Details
Abbrennen von Feuerwerkskörpern
Außerhalb des 31.12. und des 01.01. dürfen Feuerwerkskörper Klasse II nur zu besonderen Anlässen mit einer Genehmigung des Fachbereichs 30/Sicherheit und Ordnung abgebrannt werden.
Klasse II bedeutet: Kleinfeuerwerke, die auch von nicht als Pyrotechniker ausgebildeten Personen abgebrannt werden dürfen.
Voraussetzungen
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern Klasse II erfolgt durch den Handel nur bei Vorlage der Abbrenngenehmigung. Auf Grund der örtlichen Zuständigkeit kann eine Abbrenngenehmigung nur für ein Feuerwerk im Gemeindegebiet Lienen erteilt werden.
Die durchführende Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Erforderliche Unterlagen
Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen und muss Auskunft über folgende Angaben enthalten:
- wer brennt ab? (Personalien der Antragstellerin/des Antragstellers)
- wo soll abgebrannt werden? (Adresse der Veranstaltung)
- wann soll abgebrannt werden? (Datum, Uhrzeit; unter Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Nachtruhe bis maximal 22.00 Uhr)
- Anlass zum Feuerwerk? (Zulässig nur aus besonderen Anlässen, z.B. Polterabend, Hochzeit, Jubiläum)
Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.
Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.
Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.
Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.
Kosten
20,00 Euro
Fristen
Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung im Fachbereich 30/Sicherheit und Ordnung eingereicht werden.
Voraussetzungen
- Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
- Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückseigentümers
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
-
die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
Rechtsbehelf
- Widerspruch