Erschließungsbeiträge

Details

Bei Erwerb eines Grundstücks spielen regelmäßig die Erschließungskosten eine wesentliche Rolle: fallen für das Grundstück Erschließungskosten (insb. für den Straßen- und Gehwegeausbau) an und wurden diese ggf. bereits durch den Verkäufer gezahlt? Dies sind wichtige Informationen für eine Kaufentscheidung bzw. die Kaufvertragsgestaltung. Informationen über den Beitragsstatus „Ihres“ Grundstücks erhalten Sie bei den unten aufgeführten Beschäftigten.

Generell ist zu unterscheiden zwischen der Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch) und der Erhebung von Straßenbaubeiträgen für eine später erfolgende Erneuerung, Verbesserung oder Erweiterung der öffentlichen Erschließungsanlagen (Ausbaubeitrag nach §8 Kommunalabgabengesetz).

Die Höhe des zu zahlenden Beitrags richtet sich nach Maßgabe der Satzung der Gemeinde Lienen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen bzw. der Satzung der Gemeinde Lienen über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen und wird nach der Grundstücksfläche sowie der Art und dem Maß der Ausnutzung des Grundstücks berechnet.

Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.

Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.

Kosten

Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

Unterlagen

Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist. 

Verfahrensablauf

Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.

Rechtsgrundlagen

  • Baugesetzbuch

  • Komunalabgabengesetz

Rechtsbehelf

Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.