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Hundesteuer / Hundesteuerbescheid / Hundesteuermarke https://www.lienen.de/dienstleistungen?D=944&tx_mincity_pi1%5Baction%5D=show&tx_mincity_pi1%5Bcontroller%5D=Sv&cHash=ba72ac31eb36541835502d9728421ee8
Fachbereich 10 Finanzen, Steuern und Kasse
Hauptstraße 14 49536 Lienen

Hundesteuer / Hundesteuerbescheid / Hundesteuermarke

Die Hundesteuer wird auf das Halten von Hunden erhoben.

Steuerpflicht:
Die Steuerpflicht des Hundehalters/der Hundehalterin beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen wird. Sie endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund abgegeben oder veräußert wird, abhandenkommt oder verstirbt.

Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug in eine andere Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats in den der Wegzug fällt.

Jeder Halter/jede Halterin hat den Hund unabhängig vom Zweck der Haltung innerhalb von zwei Wochen schriftlich im Fachdienst Finanzen an- bzw. abzumelden. Bitte verwenden Sie dazu die angegebenen Vordrucke. Nach der Anmeldung des Hundes wird mit dem Hundesteuerbescheid versandt. Hundemarken gibt es in der Gemeinde Lienen nicht.

Die Hundesteuersatzung sieht in Ausnahmefällen Steuerermäßigungen vor. Diese Ausnahmefälle können Sie der Hundesteuersatzung entnehmen.

Festsetzung der Steuer:
Die Hundesteuer wird durch einen Hundesteuerbescheid festgesetzt, der jedem Hundehalter/jeder Hundehalterin regelmäßig am Jahresanfang für das laufende Jahr bekannt gegeben wird.

Wenn Sie das Lastschrifteinzugsverfahren als Zahlungsoption auswählen, ist es bequem, spart Zeit und erleichtert Ihnen die Arbeit.

 

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