Dienstleistungen

Kinderreisepässe Ein Reisepass muss persönlich bei der Gemeinde beantragt werden. In der Regel müssen das Kind und beide Elternteile erscheinen bzw. eine schriftliche Einverständniserklärung abgeben. https://www.lienen.de/dienstleistungen?D=962&tx_mincity_pi1%5Baction%5D=show&tx_mincity_pi1%5Bcontroller%5D=Sv&cHash=34150df1f0e2f1792ee44c0db57f8e0f
Fachbereich 30 Sicherheit und Ordnung
Schulstraße 3 49536 Lienen

Kinderreisepässe

Der ehemalige Kinderreisepass mit 12 monatlger Gültigkeit ist ab 01.01.2024 entfallen.

Für Kinder können nur noch Personalausweise oder Reisepässe ausgestellt werden.

Kinder unter 12 Jahren (auch Säuglinge) benötigen für Auslandsreisen einen Reisepass.

Noch vorhandene gültige Kinderausweise können weiterhin für eine Auslandsreise benutzt werden, soweit der ausländische Staat diese weiterhin anerkennt. Eine Verlängerung dieser Kinderausweise ist nicht möglich.

Das Passgesetz bestimmt, dass Deutsche, die über eine Auslandsgrenze aus- oder einreisen, unabhängig vom Alter grundsätzlich verpflichtet sind, einen gültigen Pass mitzuführen (Passpflicht).

Welche Staaten einen Reisepass unter welchen Bedingungen anerkennen, fragen Sie bei der jeweiligen Botschaft oder dem Reiseveranstalter nach.

Wird ein Personalausweis vom Einreisestaat nicht anerkannt, kann ein Reisepass für das Kind ausgestellt werden.

Antragsberechtigte:
Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses muss von beiden Elternteilen gestellt werden. Können nicht beide Elternteile persönlich im Bürgerbüro vorsprechen, ist die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils und dessen Personalausweis vorzulegen. 

Bei gemeinsam sorgeberchtigten nichtverheirateten Eltern kann der Antrag nur von dem Elternteil gestellt werden, dem das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind übertragen hat.
Der Beschluss des Familiengerichts muss bei der Antragsstellung vorgelegt werden.

Ist eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht erfolgt, ist der Elternteil antragsberechtigt, bei dem das Kind mit Zustimmung des anderen Elternteils seinen Hauptwohnsitz hat.

Gültigkeitsdauer:
6 Jahre

Hinweise:

 

Formulare
Fachbereiche
Zuständige Mitarbeiter
Globale Rechtsgrundlagen
  • Paßgesetz (PaßG)
Lebenslagen Kinder,
Benötigte Dokumente - Personalausweise bzw. Reisepässe der Eltern bzw. des antragstellenden Elternteils
- 1 biometrietaugliches Passfoto
- Kinder ab Geburt mit erscheinen, ab dem 6. Lebensjahr Fingerabdrücke abgeben und ab dem 10. Lebensjahr eine Unterschrift leisten
Zurück

Wir sind für Sie da! Bürgertelefon: 0 54 83 / 73 96-0